Televisions- und Rundfunkverein Lengenfeld e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) |
Der Verein führt den Namen „Televisions- und Rundfunkverein Lengenfeld e.V.“ (TRL) |
(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in 08485 Lengenfeld. |
(3) |
Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied nach innen und außen allein vertreten. |
(4) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2
Ziele und Aufgaben
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eine politisch und konfessionell neutrale
Vereinigung auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen Bestimmungen. |
(2) |
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Erzielung von Gewinn gerichteten erwerbsmäßigen
Zwecke. Seine finanziellen Einnahmen werden ausschließlich zur Realisierung satzungsgemäßer Aufgaben
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mittel des Verein
während des Bestandes des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen aus dem Vereinsvermögen und aus den
Vereinszwecken begünstigt werden. |
(3) |
Der Verein ist selbstlos und selbständig tätig. Er bietet sozialen und caritativen Einrichtungen
nach Zustimmung der Delegiertenversammlung die Nutzung vereinseigener Anlagen kostenlos bzw. zu günstigen
Konditionen an. |
(4) |
In freiwilliger Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und unter Verwendung der Mitgliedsbeiträge
stellt sich der Verein folgende Aufgaben: |
1. |
Die TV- und Rundfunkübertragungen auf dem jeweils technisch höchsten Stand entsprechend
der finanziellen Möglichkeiten für die Mitglieder und Dritte zu sichern. |
2. |
Notwendige Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen. |
3. |
Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Nutzung von vereinseigenen Anlagen. |
4. |
Mitglieder und sonstige Abnehmer sind bei der Gestaltung der TV- und Rundfunkprogramme
zu beraten und zu unterstützen. |
5. |
Das Eigentum und Vermögen des Verein gegen jegliche Gefahr zu sichern. |
|
§3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) |
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Mitglieder im Verein können volljährige Personen,
juristische Personen, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften werden. Die Aufnahme eines
Mitgliedes vollzieht der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. |
(2) |
Die Mitglieder haben das Recht zu wählen, gewählt zu werden, Informationen zu Belangen des
Vereins zu erhalten und Vorschläge zu unterbreiten. Nach dem Tode eines Mitgliedes können im Haushalt
lebende Familienangehörige dessen Mitgliedschaft ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr übernehmen. |
(3) |
Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung
einzuhalten, am Vereinsleben teilzunehmen, die finanziellen Verpflichtungen termingerecht zu erfüllen und das
Vereinseigentum pfleglichts zu behandeln. |
(4) |
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß. Der
Austritt ist dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied vier Wochen vorher anzuzeigen. Ein Ausschluß ist
möglich bei groben Verstößen gegen die Satzung und bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.
Bei Zahlungsrückständen der finanziellen Verpflichtungen nach Ablauf des Geschäftsjahres werden die Leistungen
des TRL auf Beschluß des Vorstandes eingestellt. Bei Ausschluß und Kündigung der Mitgliedschaft trägt der
Ausgeschlossene und Ausgetretene die Kosten für die erforderlichen Umbauten der Übertragungsanlagen. |
§4
Mitgliedsbeitrag und Anschlußgebühr
(1) |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anschlußgebühren werden jährlich durch die
Delegiertenversammlung festgelegt. |
(2) |
Neue Mitglieder haben eine Anschlußgebühr (Grundgebühr und tatsächliche Installationskosten)
und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
(3) |
Der Vorstand kann mit Nutzern im Sinne §2 (3) sowie mit Nutzern mit mehr als fünf Anschlüssen
Sondervereinbarungen treffen. |
(4) |
Mitgliedsbeitrag und alle anderen vereinbarten finanziellen Leistungen sind spätestens bis zum 30. Juni
des laufenden Jahres zu entrichten. |
§5
Organe des Vereins
(1) |
Vereinsorgane sind: |
1. |
Die Delegiertenversammlung (Oberstes Organ) |
2. |
Der Vorstand |
3. |
Die Kassenprüfungskommission |
4. |
Der Beirat |
|
§6
Die Delegiertenversammlung
(1) |
Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus aktiven Mitgliedern
paritätisch aus allen Stadtteilen. |
(2) |
Die Delegierten können durch jedes Mitglied und den Vorstand zur Wahl vorgeschlagen werden. Ihre Wahl
erfolgt einmalig in einer Delegiertenversammlung offen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
(3) |
Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfungskommission offen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten für die Dauer von fünf Jahren. Bei erforderlichen Nachwahlen für diese
Gremien gelten diese nur für die laufende Wahlperiode. |
(4) |
Satzungsänderungen kann nur die Delegiertenversammlung offen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Delegierten beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Diese Regelung gilt für alle Wahlhandlungen. |
(5) |
Die Delegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll
spätesten sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Alle Delegierten sind unter Vorlage der
Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich und durch Veröffentlichung im Lokalsender einzuladen. Die
Delegiertenversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 40% der Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Grundes
fordern. |
(6) |
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigung haben aber nur
gewählte Delegierte. Anträge an die Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen
spätestens eine Woche vor dieser Versammlung beim Vorstand vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung
ist beschlußfähig. |
(7) |
Der Vorstand und die Kassenprüfungskommission berichten der Delegiertenversammlung über ihre Tätigkeiten im
abgelaufenen Geschäftsjahr und geben einen Ausblick auf die Folgezeit. Die Delegiertenversammlung spricht nach eingehender
Diskussion dem Vorstand durch Beschluß Entlastung aus. |
(8) |
Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
§7
Der Vorstand
(1) |
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, in der Regel aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern
und dem Schatzmeister/Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt gemäß §6. |
(2) |
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes werden die Aufgaben bis zur nächsten Delegiertenversammlung von anderen Mitgliedern des Vorstandes
wahrgenommen. |
(3) |
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereines zwischen den Delegiertenversammlungen auf der Grundlage
der Satzung, der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen. |
(4) |
Der Vorstand führt regelmäßige Beratungen durch, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet
werden. Außerordentliche Beratungen können bei entsprechendem Anlaß von jedem Vorstandsmitglied gefordert werden. Der
Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift anzufertigen, vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung zu bestätigen. |
§8
Die Kassenprüfungskommission
(1) |
Die Kassenprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird entsprechend §6 gewählt.
Bei einer zwingenden Nachwahl ist analog zu den Festlegungen zum Vorstand zu verfahren. |
(2) |
Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission dürfen unangemeldet an allen Vorstandssitzungen teilnehmen
und erhalten Einsicht in alle Unterlagen. |
(3) |
Die Aufgaben der Kassenprüfungskommission sind Kontrolle der satzungsgerechten Tätigkeit des Vorstandes
und die ordnungsgemäße Verwaltung des materiellen und finanziellen Vermögens des Vereines. |
(4) |
Über die Ergebnisse der Prüfungen ist der Delegiertenversammlung jährlich zu berichten. |
§9
Der Beirat, Mitarbeit sachkundiger Mitglieder
(1) |
Zur Lösung wichtiger technischer und wirtschaftlicher Aufgaben kann der Vorstand zeitlich begrenzt einen
Beirat bilden und sachkundige Mitglieder zur Mitarbeit berufen. |
(2) |
Alle Organe des Vereins sind berechtigt nach Zustimmung durch den Vorstand sachkundige Gäste an ihren
Beratungen teilnehmen zu lassen. |
(3) |
Die Tätigkeit des Beirates und der sachkundigen Gäste hat beratenden Charakter. |
§10
Aufwandsentschädigungen und Vergütungen
(1) |
Für Aufwendungen und Leistungen, die der Sicherung des Vereinszwecks und der Vereinsinteressen dienen,
kann der Vorstand für Mitglieder und Auftragnehmer Aufwandsentschädigungen bzw. Vergütungen festlegen, sowie sie
nicht den Bestimmungen des §2 widersprechen. |
(2) |
Mitglieder und Dritte, in deren Gebäuden Verstärker installiert sind, erhalten eine Vergütung unter
Berücksichtigung der aktuellen Energiepreise. Die Vergütungen sind vom Vorstand der Delegiertenversammlung zur
Beschlußfassung vorzuschlagen. Im Gegenzug gewähren diese Mitglieder und Dritte den ungehinderten Zugang zu den
Verstärkern und Einrichtungen den Beauftragten des Vereins. |
(3) |
Die Vergütungen werden spätestens bis 31.12. des Jahres überwiesen bzw. verrechnet. |
§11
Finanzierung, Vermögen und Rechtsnachfolge
(1) |
Der Verein ist Rechtsnachfolger der Antennengemeinschaften Lengenfeld. Die Mitglieder des Vereins
verpflichten sich, ihre Eigentumsanteile an der bisherigen Antennengemeinschaft Lengenfeld ohne Wertersatz in den
Verein einzubringen. Mit dem Einbringen in den Verein entsteht anteilloses Vereinsvermögen. |
(2) |
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Zahlungen und Zuwendungen Dritter. |
(3) |
Der Verein haftet gegenüber Dritten mit seinem materiellen und finanziellen Eigentum. Die Aufnahme
von Krediten und größere Anschaffungen, die nicht im Jahresfinanzplan stehen sind nur mit Zustimmung der
Delegiertenversammlung möglich. |
(4) |
Der Vorstand ist treuhänderischer Inhaber des Vermögens und kann im Außenverhältnis alle
vermögensrechtlichen Ansprüche des Vereins im eigenen Namen geltend machen. Der Vorstand des Vereins kann
derartige Forderungen im eigenen Namen und auf Rechnung des Vereins geltend machen. |
§12
Auflösung des Vereins
(1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur aus zwingenden Gründen in einer Delegiertenversammlung durch
einen Dreiviertelmehrheitsbeschluß vollzogen werden. |
(2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
anteilig den Mitgliedern zu, soweit deren Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Entgelte und Vergütungen
gemäß §10 und sonstige Verbindlichkeiten des Vereins sind vorab zu befriedigen. |
(3) |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine weitergehende
Haftung der Mitglieder findet nicht statt. |
(4) |
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes und Information des Landratsamtes ausgeführt werden. |
§13
Schlußbestimmungen, Eintragung in das Vereinsregister
(1) |
Formelle und inhaltsgleiche Veränderungen dieser Satzung zum Zwecke der Eintragung des Vereins darf der
Vorstand ohne Beschluß der Delegiertenversammlung herbeiführen. |
(2) |
Die vorstehende Satzung wurde am 23. März 2004 durch die Delegertenversammlung beschlossen und löst
die Satzung vom 28. April 1998, Registernummer VR 379 beim Amtsgericht Auerbach/Vogtland ab. |
Lengenfeld, den 23. März 2004